Welche Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge gibt es?
Es gibt drei Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge: Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und
Wunschvorsorge. Während im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
abschließende Kataloge für Pflicht- und Angebotsvorsorge aufgeführt sind, gibt es für
Wunschvorsorge keine abschließende Auflistung.
Was ist Pflichtvorsorge?
Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber bei bestimmten
besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen hat. Diese Tätigkeiten sind im Anhang
der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge konkret aufgeführt. Der Arbeitgeber
darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn zuvor eine Pflichtvorsorge durchgeführt
worden ist. Dies führt dazu, dass Beschäftigte faktisch verpflichtet sind, an dem Vorsorgetermin
teilzunehmen. Auch bei der Pflichtvorsorge dürfen körperliche oder klinische
Untersuchungen nicht gegen den Willen des oder der Beschäftigten durchgeführt werden.
Wird Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, droht dem Arbeitgeber ein
Bußgeld und unter bestimmten Umständen sogar eine Strafe.
Was ist Angebotsvorsorge?
Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber den Beschäftigten
bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten hat. Diese Tätigkeiten sind im Anhang
der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge konkret aufgeführt. Wird Angebotsvorsorge
nicht oder nicht rechtzeitig angeboten, droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld
und unter bestimmten Umständen sogar eine Strafe. Die Anforderungen an das Angebot
werden konkretisiert in der Arbeitsmedizinischen Regel „Anforderungen an das Angebot
von Arbeitsmedizinischer Vorsorge“ (AMR 5.1; siehe auch die Antwort zu Frage 2.13).
Was ist Wunschvorsorge?
Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber dem Beschäftigten
über den Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hinaus bei allen
Tätigkeiten zu gewähren hat. Dieser Anspruch besteht nur dann nicht, wenn nicht mit
einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist. Im Streitfall muss der Arbeitgeber dies darlegen
und beweisen. Wunschvorsorge kommt beispielsweise in Betracht, wenn Beschäftigte
einen Zusammenhang zwischen einer psychischen Störung und ihrer Arbeit vermuten.
Wird Wunschvorsorge nicht ermöglicht, kann die zuständige Behörde gegenüber dem
Arbeitgeber eine vollziehbare Anordnung erlassen und bei Zuwiderhandlung ein Bußgeld
verhängen. Weitere Informationen enthält die Arbeitsmedizinische Empfehlung
„Wunschvorsorge